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Aktive Lebensbeendigung bei einer Patientin mit Alzheimer-Demenz in der Niederlanden: eine ethische Debatte – Kontra
| Content Provider | Semantic Scholar |
|---|---|
| Author | Steinert, Tilman |
| Copyright Year | 2019 |
| Abstract | ordnungen geklärt werden, über die manchmal Unklarheit herrscht. Dies führt manchmal dazu, dass Diskussionen das Thema nicht richtig treffen. Zumindest im Sinne des deutschen Rechts handelt es sich hier nicht um aktive oder passive Sterbehilfe, weil die Patientin sich nicht in einem Sterbeprozess befand. Es handelt sich auch nicht um Beihilfe zum Suizid, weil die Patientin keine Suizidhandlung unternommen hat, sondern getötet wurde. Es handelt sich auch keinesfalls um Mord, weil Mord an spezifische Mordmerkmale wie zum Beispiel „niedrige Beweggründe“ geknüpft ist (dies ist allerdings eine Besonderheit des deutschen Strafrechts, die auch unter Juristen immer wieder kritisch diskutiert wird). Es handelt sich am ehesten um eine Tötung auf Verlangen, wobei dieses Verlangen aber zum Zeitpunkt der Tötung nicht vorlag, sondern zu einem früheren Zeitpunkt (auch schriftlich) artikuliert worden war. Demnach handelt es sich also um eine Tötung nach vorausverfügtem Verlangen zu einem späteren Zeitpunkt, zu dem eine freie Willensbildung nicht mehr möglich war. Der Begriff „Euthanasie“ („guter Tod“), der in den Niederlanden und auch im internationalen Schrifttum verwendet wird [1], verbietet sich in Deutschland wegen der historischen Belastung der missbräuchlichen euphemistischen Verwendung im Zusammenhang mit den Krankenmorden des NS-Regimes. Im deutschen Strafrecht ist für Ärztinnen und Ärzte* die Tötung auf Verlangen strafbar (§ 216 StGB), die Suizidbeihilfe nur in sehr engen Grenzen strafbefreit. Die Bundesärztekammer und der Deutsche Ethikrat nehmen unverändert diesbezüglich eine eher noch restriktivere Haltung ein als der Gesetzgeber [2]. Es gibt allerdings viele Hinweise, dass die Positionen zumindest zur Suizidbeihilfe innerhalb der deutschen Ärzteschaft keineswegs so eindeutig sind [3]; die Debatten im Deutschen Bundestag vor der Gesetzesänderung vom 6.November 2015 waren intensiv und kontrovers und verliefen nicht entlang von Parteilinien. Auch in der niederländischen Ärzteschaft sind die Einstellungen trotz der seit Jahren bestehenden sehr liberalen gesetzlichen Grundlagen durchaus heterogen, gerade im Zusammenhang mit demenziellen Erkrankungen [1]. Über die Haltung von Psychiaterinnen und Psychiatern in den deutschsprachigen Ländern gibt es keine gesicherten Erkenntnisse. Trotz durchaus sehr unterschiedlichen diesbezüglichen Gesetzgebungen in den europäischen Ländern mit tendenziell sehr restriktiven Haltungen in katholisch geprägten Ländern und sehr liberalen in solchen mit einer calvinistisch geprägten Tradition (Schweiz, Niederlande) sollte Medizinethik universal und unabhängig von nationalen Besonderheiten gültig sein. Der vorliegende Fall zeigt, wie schwierig dies ist. Er zeigt auch, wohin die so starke und stetig zunehmende, von manchen als zuweilen einseitig empfundene Betonung des Patientenwillens als Richtlinie ärztlichen Handelns führen kann. In diesem Fall erweist sich die Patientenverfügung als wahrer „Odysseus-Kontrakt“ [4], eine Festlegung, der man später nicht mehr entrinnen kann, selbst wenn die eigene Meinung sich geändert haben sollte. Aus den nachfolgend genannten Gründen halte ich das Vorgehen in dem geschilderten Fall, unabhängig von den rechtlichen Grundlagen, für medizinethisch sehr bedenklich: (1) Die auch im deutschen Recht vorhandene starke Fokussierung auf den Patientenwillen und, bei Fehlen einer schriftlichen Patientenverfügung, den sogenannten „mutmaßlichen Willen“, dürfte für nicht wenige Menschen eine Überforderung darstellen. Derartige Verfügungen werden häufig abstrakt in gesundem Zustand oder in einer Situation akuter emotionaler Betroffenheit (zum Beispiel anlässlich einer Diagnosestellung) verfasst, ohne dass die betreffenden Menschen sich konkret die Vielfalt dann später tatsächlich eintretender Situationen vorstellen können. Die Gefahr, dass Festlegungen getroffen werden, die durchaus nicht im Interesse der betreffenden Person sind, ist groß. Auch wenn die formalen Kriterien von Einwilligungsfähigkeit erfüllt sind, bleibt in vielen Fällen dennoch unklar, in welchem Maß eine depressive Grundstimmung und entsprechende Kognitionen die Entscheidung beeinflusst haben. |
| Starting Page | 430 |
| Ending Page | 431 |
| Page Count | 2 |
| File Format | PDF HTM / HTML |
| DOI | 10.1055/a-1027-1738 |
| Volume Number | 46 |
| Alternate Webpage(s) | https://www.thieme-connect.de/products/ejournals/pdf/10.1055/a-1027-1738.pdf |
| Alternate Webpage(s) | https://doi.org/10.1055/a-1027-1738 |
| Language | English |
| Access Restriction | Open |
| Content Type | Text |
| Resource Type | Article |